§1 | NAME, SITZ UND EINTRAGUNG

Der Verein führt den Namen 'Karneval Club Frösche St. Ilgen 1972 e.V. " (KCF). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt demnach den Zusatz "eingetragener Verein".

Die Vereinsfarben sind "Grün". Der Verein hat seinen Sitz in Leimen-St. Ilgen. Der Verein ist Mitglied der Vereinigung Badisch Pfälzischer Karnevalsvereine e.V. Speyer. Ebenfalls ist der Verein Mitglied im Bund Deutscher Karneval ( BDK) in Köln.

§2 | Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums.

Er wird insbesondere verwirklicht durch
• Veranstaltung karnevalistischer Sitzungen
• Teilnahme an karnevalistischen Umzügen
• Förderung des Jugendkarnevals

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karnevals.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

§3 | Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passive Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Aktives Mitglied kann jede Person werden, welche sich innerhalb des Vereins, gemäß Vereinssatzung, aktiv betätigt.
Passives Mitglied kann werden, wer den Verein materiell und ideell unterstützt. Dem Verein können nur Personen beitreten, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.
Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes langjährigen Mitgliedern verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder genießen alle rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sind jedoch beitragsfrei.

Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Antrages, über welchen der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§5 | Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Die Funktionen und satzungsmäßigen rechte kommen damit zum Erlöschen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Dem Mitglied ist unter Setzung einer gemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen .Stellung zu nehmen. Dies kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Vorstand erfolgen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitgliedebenfalls durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, sie ist unanfechtbar. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden verantwortlich bzw. haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Gelder ect. sind sofort zurückzugeben.

§6 | Vermögen

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Bestimmungen des BGB verbindlich. Das Vermögen besteht aus Geld und Sachwerten.

§7 | Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe
a) Engere Vorstandschaft
b) Gesamtvorstandschaft
c) Mitgliederversammlung

§8 | Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Sitzungspräsident
• dem Schriftführer
• dem Hauptkassier
• dem Organisationsleiter

Der Sitzungspräsident, Schriftführer und Kassenwart erhalten intern Stellvertreter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes vertreten. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§9 | Erweiterte Vorstandschaft

Zur erweiterten Vorstandschaft gehören folgende Organe:
1. Programmgestalter (mit 1. Vorsitzenden und 2 Beisitzer)
2. Wirtschaftsausschuss (mit 1. Vorsitzenden und 2 Beisitzer)
3. Unterkassierer (1 Person)
4. Kassenprüfer (2 Personen)
5. Dekorationsausschuss (mit 1. Vorsitzenden und 1 Beisitzer)
6. Zeugwart (1 Person)
7. Beleuchtung und Akustik (3 Personen)
8. Kleppergardenminister (mit 1 Stellvertreter)
9. Gardeminister/in (mit 1 Stellvertreter)

§10 | Der Programmgestaltung gehören an

• der 1. Vorsitzende mit seinem Beisitzer
• der Vorstand
• der Elferrat
• je 1 Vertreter der bei der Prunksitzung mitwirkenden Programmgruppen. Der Ausschuss hat den Rahmen für die jeweiligen Veranstaltungen festzulegen.

§11 | Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung und Beschlüsse eines Jahresberichtes
4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstandes einzuholen.

§12 | Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst. Bei Besetzungsschwierigkeiten kann das Wahlorgan ein freigewordenes Amit mit einem anderen Amt vereinigen. Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Verstandsämter vereinigt werden.

§13 | Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Verstandssitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Sitzungspräsidenten schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist Einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§14 | Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennehme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Beitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Angelegenheit, die in den Bereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§15 | Einberunfung der Mitgleiderversammlung

Mindesten einmal im Jahr, möglichst in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten nach Abschluss der Kampagne, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch die Gemeindenachrichten oder durch die Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einberufung kann auch durch ein anderes Verstandsmitglied in der Reihenfolge nach § 8 erfolgen. Bei Satzungsänderungen ist bei der schriftlichen Einladung zu vermerken, welche §§ geändert werden sollen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende oder der Sitzungspräsident.

§16 | Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein drittel der erschienenen Mitglieder es beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei Beschlussunfähigkeit wird der Vorstand innerhalb 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist die Einladung hinzuwiesen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei viertel des abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für die Wahl gilt folgendes:

Wahlberechtigt ist jedes Mitglieder, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll Zeit und Ort der Versammlung, die Person des Versammlungsleiter, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut gegeben werden.

§17 | Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15, 16 entsprechend.

§18 | Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sämtlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfäle oder Diebstählen.

§19 | Vereinsauflösung

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
- Gemeinnützige Institution
- Stadt bzw. Gemeinde
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat


§20 | Inkrafttreten

Die vorbestehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins angenommen.
Sie tritt am Tage ihres Eintrags ins Vereinsrgister in Kraft.

§21 | Eintrag

Der 1972 gegründete Karnevalclub Frösche (KCF) St. Ilgen, soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach dem Eintrag trägt der Verein den Zusatz "e.V.".

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